Planungskoordination
Das Baukoordinationsgesetz (Bau KG) fordert gemäß:
§ 3: „Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen“
§ 4: „Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der
Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.“
Der Planungskoordinator erstellt für bestimmte Baustellen den Sicherheits– und Gesundheitsschutzplan ( Si Ge-Plan) und eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk. Außerdem stellt er sicher, dass die Belange der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in den Leistungsverzeichnissen berücksichtigt werden.
Die Unterlage für spätere Arbeiten ist für alle Bauwerke und Baustellen zu erstellen für die das Bau KG gilt.
Baustellenkoordination
Die Tätigkeit des Baustellenkoordinators im Sinne des Bau KG regelt das Zusammenwirken und die übergreifenden Maßnahmen der am Bau Beteiligten bezüglich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes